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Bauanträge 

Seit dem 10. Oktober 2024 können Bauanträge die über die Grenze der verfahrensfreie Bauvorhaben liegen vollständig digital beantragt werden. 
Die Beantragung erfolgt über die Plattform https://sn.digitalebaugenehmigung.de/lk-mittelsachsen/de/neuen-antrag-erstellen-bgo.html


Sie möchten bauen oder ein Grundstück erwerben und wissen nicht wie Sie vorgehen sollen? 
Hierbei möchten wir Ihnen einen Leitfaden mitgeben.

 

Hilfestellung für Neubauten / Sanierungsobjekte
  1. Grundlegend ist vor Grundstückskauf die Lage des Grundstückes einzuorden.

    Dabei handelt es sich um die geltenden baurechtlichen Vorschriften, wie den Innen- oder Aussenbereich des Flurstückes und die damit verbundenen Möglichkeiten zur Bebauung.
    Das Bauamt vor Ort mit der Abt. Bauordnung/Dorfentwicklung kann Ihnen hierbei helfen.
    Alternativ können Sie online beim Landratsamt Mittelsachsen eine Baurechtliche Auskunft beantragen.
    ⇒ Baurechtliche Auskunft beantragen - Landkreis Mittelsachsen


     
  2. Gestaltungssatzung für den jeweiligen Bereich

    Bitte informieren Sie sich vor Grundstückskauf, ob Ihr Wunschobjekt unter einer Gestaltungssatzung oder dem Denkmalschutz obliegt.
    Das Bauamt vor Ort mit der Abt. Bauordnung/Dorfentwicklung kann Ihnen hierbei behilflich sein.
    ⇒ Gestaltungssatzung der Stadt Oederan
    Gestaltungssatzung des Ortsteils Kirchbach
    Gestaltungssatzung des Ortsteils Gahlenz


     
  3. Zulässigkeit eines Bauvorhabens in der Bauleitplanung

    Sollten Sie sich in den einzelnen Punkten bzgl. der Bauzulässigkeit in Ihrer Planung unsicher sein, empfehlen wir Ihnen den Antrag auf Bauvorbescheid beim LRA zu stellen. 
    Die Feststellung im Vorbescheid stellt eine vorgezogene verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über Teilfragen der Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht da. Sie ersetzt jedoch nicht eine Baugenehmigung.
    ⇒ Bauvorbescheid beantragen - Landkreis Mittelsachsen


     
  4. Unterscheidungsmerkmale von Baugenehmigungen
     
    • Anzeige der Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 SächsBO
      Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
      ⇒ Anzeige der Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 SächsBO Digitale Baugenehmigung
       
    • Genehmigungsfreistellung  gemäß § 62 SächsBO
      Gilt für bestimme Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und einer Festsetzung nicht widerspricht.
      Einer Erschließung ist demnach gesichert. 
      ⇒ Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO Digitale Baugenehmigung


      Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 SächsBO) und auch nicht genehmigungsfrei (§ 62 SächsBO) gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung nach § 63 oder § 64 SächsBO.

       
    • vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 SächsBO

      Dieses Verfahren betrifft Wohngebäude, sonstigen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen bzw. Mobilställe, ausgenommen sind Sonderbauten.
      Bei einem Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes vorliegen.
      ⇒ Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 SächsBO Digitale Baugenehmigung
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    • Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO

      Die Baugenehmigung wird im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO erteilt, sofern Sie einen Sonderbau oder eine Anlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, errichten oder ändern möchten.
      Für alle anderen genehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt.
      ⇒ Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 SächsBO Digitale Baugenehmigung