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Gewerbeamt

Inhaltsverzeichnis

  1. Ansprechpartner
  2. Gewerbemeldungen, Hinweise für Existenzgründer
  3. Auskünfte aus den Gewerberegister
  4. Land-, Vieh-, Forst- und Fischwirtschaft
  5. Hinweise für zukünftige Gaststätten- und Imbissbetreiber
  6. Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes gemäß § 2 Abs. 2 SächsGastG - Gagev
  7. Marktfestsetzungen
  8. Reisegewerbekarte
  9. Wanderlager
10. Spielgeräte und Spielhallen
11. Märkte (Wochen- und Spezialmärkte)


1. Ansprechpartner

Allgemein Tel. 037292/27182, Fax 037292/27187

Frau Rudolph Tel. 037292/27182, E-Mail: rudolph.sv@oederan.de

Frau Eckert Tel. 037292/27183, E-Mail: eckert.sv@oederan.de

Wir sind während der regulären Sprechzeiten der Stadtverwaltung für Sie da. Termine außerhalb der Sprechzeiten können aber auch gern telefonisch vereinbart werden.
Eine vorherige Terminvereinbarung mit uns ist zwingend erforderlich.


2. Gewerbemeldungen: An-, Um- und Abmeldungen

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) betreiben will, muss dies beim zuständigen Gewerbeamt (am Ort der Betriebsstätte) anzeigen (Gewerbeanmeldung).

Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich bei einer Verlegung des Gewerbes innerhalb des Meldebezirkes, bei Veränderungen der Tätigkeiten (Wegfall, Erweiterung) oder Wechsel zwischen Haupt- und Nebenerwerb.

Bei der Beendigung eines Gewerbes muss das Gewerbe abgemeldet werden (Gewerbeabmeldung). Eine Gewerbeabmeldung ist auch erforderlich, wenn das Gewerbe in einen anderen Meldebezirk verlegt wird.

Anzeigepflichtig sind natürliche (Gewerbetreibender persönlich) und juristische (gesetzlicher Vertreter) Personen, welche eine Betriebsstätte (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle) im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben wollen.

Folgende Unterlagen sind bei einer Gewerbemeldung vorzulegen:                                                                                                                
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung    
- eine schriftliche Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Dritte                                                                                                                       
- ein aktueller Registerauszug bei eingetragenen Unternehmen (Handels,- Genossenschafts- oder Vereinsregister)                                    
- bei erlaubnispflichtigen Gewerbe die Handwerkskarte oder den Bescheid zur Erlaubnis vom Landratsamt (bei besonderen öffentlichen Schutzbedürfnissen)

Folgende Gebühren werden aktuell erhoben:

Gewerbeanmeldung:    50,00 Euro  
Gewerbeummeldung:   35,00 Euro          
Gewerbeabmeldung:    25,00 Euro


Hinweise für Existenzgründer

Über die Internetseite des Sächsichen ExistenzgründerNetzwerkes können wertvolle Informationen im Zusammenhang mit einer geplanten Existenzgründung gewonnen werden. Zur Homepage, welche von der Industrie- und Handelskammer Dresden herausgegeben wird, finden Sie hier.


3. Auskünfte aus dem Gewerberegister

Das Gewerberegister ist ein von der Stadtverwaltung geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Stadt angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten (bitte beachten: das Gewerberegister ist nicht das Gewerbezentralregister des Bundesministerium für Justiz, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister sind im Einwohnermeldeamt zu beantragen).

Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit der oder des Gewerbetreibenden sind allgemein zugänglich Daten, über welche Auskünfte erteilt werden können (gebührenpflichtig). Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien) nachweisen und das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen. Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen.

Folgende Gebühren werden aktuell erhoben:

einfache Gewerberegisterauskunft:    12,00 Euro       
erweiterte Gewerberegisterauskunft:  28,00 Euro


4. Land-, Vieh-, Forst- und Fischwirtschaft

Wer im Bereich der Land-, Vieh-, Forst- oder Fischwirtschaft tätig werden möchte bzw. ist, muss dies im Gewerbeamt anzeigen und erfüllt damit auch gleichzeitig die steuerliche Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Hierbei ist sowohl der Haupt- als auch der Nebenerwerb anzumelden. Davon betroffen ist auch die Fortführung eines Betriebes durch einen Rechtsnachfolger oder den Erwerber. Auch die Aufgabe eines solchen Betriebes ist anzeigepflichtig.

Formulare: Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung

Folgende Gebühren werden aktuell erhoben:

An-, Um- und Abmeldung: 15,00 Euro


5. Hinweise für zukünftige Gaststätten- und Imbissbetreiber

Die Anzeige entsprechend § 2 Abs. 1 SächsGastG muss spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes beim zuständigen Gewerbeamt in Form der Gewerbeanmeldung (GewA) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) erfolgen.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder auch beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sitzgelegenheiten vorgesehen sind und ob alkoholische Getränke angeboten werden sollen.

Auf dem Merkblatt für zukünftige Betreiber finden Sie alle Hinweise und erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung eines Gaststättengewerbes.

Gebühren: Die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO kostet aktuell 25,00 Euro.


6. Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes gemäß § 2 Abs. 2 SächsGastG - Gagev

Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe zum Verzehr an Ort und Stelle betreiben will, beispielsweise in Form eines Alkoholausschankes oder Speisenangebotes zu Festen oder Sondermärkten, muss dies rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Hierbei sind die persönlichen Daten, der Ort, die Zeit des Betriebsbeginns und der besondere Anlass auf der Anzeige anzugeben.

Gebühren: 15 € (Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG)


7. Marktfestsetzungen

Ein Antrag auf Marktfestsetzung ist erforderlich, wenn eine Messe, eine Ausstellung, ein Jahr- oder Spezialmarkt , ein Wochen- oder Großmarkt oder ein Volksfest veranstaltet werden soll.

Folgende Gebühren werden aktuell erhoben:

1 Tag:                    25,00 Euro
bis 5 Tage:            55,00 Euro
6 bis 10 Tage:       80,00 Euro                                           
auf Dauer:           510,00 Euro


8. Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 GewO).

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Folgende Gebühren werden aktuell erhoben:

pro Monat:                                        6,00 Euro      
1 Jahr:                                             60,00 Euro
unbefristet:                                   130,00 Euro                                                                                      
Ersatzausfertigung bei Verlust:   10,00 Euro


9. Wanderlager

Unter einem Wanderlager versteht man eine Verkaufsveranstaltung im Reisegewerbe, bei der von einer festen Verkaufsstelle aus Waren angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden.

Das Formular zur Anzeige eines Wanderlagers finden Sie hier.

Gebühren: Das Anzeigeverfahren ist gebührenfrei. Bei einer Untersagung eines Wanderlagers entstehen Gebühren auf Grundlage des jeweils geltenden Sächsischen Kostenverzeichnisses.


10. Spielgeräte und Spielhallen

Spielgeräte: Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1  GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll.

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Spielgeräteaufstellen bzw. der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte finden Sie hier.

Spielhallen: Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Gebühren werden auf der Grundlage des jeweils geltenden Sächsichen Verwaltungskostenverzeichnisses erhoben.


11. Märkte (Wochen- und Spezialmärkte)

Allgemeine Informationen zum Oederaner Wochenmarkt

Der Wochenmarkt in Oederan wird jeweils freitags durch die Deutsche Marktgilde e.G. in der Zeit von 9.00 – 15.00 Uhr durchgeführt.

Freitags beträgt die Standplatzgebühr für die Händler 1,20 € (ohne Vertrag bei der DMG)/1,10 € (mit Vertrag bei der DMG) je m² pro Tag. Für die Nutzung des Stromanschlusses wird eine Pauschalgebühr von 5 € für Sonderverbraucher erhoben.

Die Organisation und Durchführung erfolgt durch das Gewerbeamt Oederan bzw. die Deutsche Marktgilde e.G.. Für Standplatzanfragen oder sonstige Fragen stehen Ihnen Frau Rudolph und Frau Eckert unter der Tel.-Nr. 037292/27182 sowie Frau Schiel (DMG) und Herr Gutske (Marktmeister) unter der Tel. 0173/7622447 zur Verfügung. Sie können uns auch gern per Mail unter rudolph.sv@oederan.de oder k.schiel@marktgilde.de erreichen.


Spezialmarkt - Naturmarkt am 27.04.2024 in Verbindung mit dem Tag der Erneuerbaren Energie und dem Frühlingsmarkt

Es ist zur schönen Tradition geworden, dass jeweils am letzten Samstag im April der Naturmarkt in Oederan stattfindet. In diesem Jahr wird es am 27.04.2024 so weit sein. Das Angebot reicht von sächsischen Produkten aus ökologischem Anbau und umweltgerechter Landwirtschaft über traditionelle Handwerkserzeugnisse bis hin zu leckeren Imbissangeboten.
Der Markt wird vom Landschaftspflegeverband Mulde/Flöha e.V. organisiert. Wer Interesse an einem Stellplatz hat, kann sich gern unter den folgenden Kontaktdaten beim Landschaftspflegeverband melden:

Landschaftspflegeverband Mulde-Flöha e.V., Gränitzer Str. 8, 09575 Eppendorf OT Großwaltersdorf                                                    
Telefon: 03 72 93 / 8 99 89
Fax: 03 72 93 / 8 99 89
Email: lpv_Mulde-Floeha@web.de