Logo - Stadt Oederan

Einwohnermeldeamt

Inhaltsverzeichnis

1. Ansprechpartner
2. Meldevorgänge
3. Bundesmeldegesetz / Wohnungsgeberbestätigung
4. Dokumente
5. Beantragung von Führungszeugnissen und Gewerbezentralregisterauszügen
6. Übermittlungs- und Auskunftssperren
7. Antrag auf Veröffentlichung von Altersjubiläen im Oederaner Anzeiger / Einwilligungserklärung
8. Steuerangelegenheiten


1. Ansprechpartner

Allgemein: Tel. 037292/27180, Fax 037292/27187, E-Mail: einwohnermeldeamt.sv@oederan.de

Frau Eckert: Tel. 037292/27183, E-Mail: eckert.sv@oederan.de

Frau Ender: Tel. 037292/27184, E-Mail: ender.sv@oederan.de

Wir sind während der regulären Sprechzeiten der Stadtverwaltung für Sie da. Termine außerhalb der Sprechzeiten können aber auch gern telefonisch vereinbart werden.
Eine vorherige Terminvereinbarung mit uns ist zwingend erforderlich.


2. Meldevorgänge - Anmeldungen, Ummeldungen innerhalb des Gemeindegebietes und Abmeldungen

Nach den Bestimmungen des sächsischen Meldegesetzes / Bundesmeldegesetz sind Sie verpflichtet, Ihrer Meldepflicht grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt Oederan nachzukommen. Die Meldungen sind gebührenfrei.

Bei Meldevorgängen mit Kindern ist gesondert zu beachten, dass alle Sorgeberechtigten des Kindes dem Zuzug, Umzug bzw. Wegzug zustimmen müssen (bei nicht persönlich anwesenden Sorgeberechtigten ist eine schriftliche Erklärung mit Ausweiskopie bereits bei der Registrierung des Meldevorgangs vorzulegen). Sollte alleiniges Sorgerecht bestehen, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen (wird ausgestellt vom Landratsamt Mittelsachsen, Abt. Jugend und Familie, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg).

1. Anmeldungen – Zuzug in die Gemeinde:

Sie benötigen:

  • Personalausweis und/oder Reisepass, Kinderreisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Personenstandsurkunden wie z.B. die Geburtsurkunde, Eheurkunde u.ä.

Bitte beachten Sie, dass Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, nicht angemeldet werden brauchen, wenn sie in die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aufgenommen werden.

2. Ummeldungen – Umzug innerhalb der Gemeinde:

Sie benötigen:

  • Personalausweis und/oder Reisepass, Kinderreisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Personenstandsurkunden wie z.B. die Geburtsurkunde, Eheurkunde u.ä.

3. Abmeldungen – Wegzug aus der Gemeinde:

Sie benötigen:

  • Personalausweis und/oder Reisepass, Kinderreisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Personenstandsurkunden wie z.B. die Geburtsurkunde, Eheurkunde u.ä.

Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung nur erforderlich ist, wenn sie

  1. den Wohnsitz ins Ausland verlegen,
  2. lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die sie im Inland gemeldet sind, aufgeben, ohne eine neue Wohnung zu beziehen,
  3. nicht innerhalb von einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung beziehen.

3. Bundesmeldegesetz / Wohnungsgeberbestätigung

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber/Vermieter hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen vorbeugen.

Bei einem Einzug in eine Wohnung bzw. einem Umzug in eine andere Wohnung, oder unter besonderen Voraussetzungen auch bei einer Abmeldung, muss die Bestätigung vorgelegt werden.

Ab dem 01. November 2015 muss der Wohnungsgeber den meldepflichtigen Personen die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist.  

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Sie können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Vermieter können sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtigen Personen an- oder abgemeldet haben.

Die Wohnungsgeberbestätigung erfolgt auf einem vorgegebenen Formular, welches hier zum Ausdrucken und auch im Einwohnermeldeamt als Ausdruck zur Verfügung steht.  

Die Vorlage des Mietvertrages ersetzt nicht die Wohnungsgeberbestätigung und reicht daher nicht aus! Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Zwangsgeld bzw. auch Bußgeld verhängt werden.


4. Ausweis-/Passdokumente

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist jeder Deutsche verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können (§1 PersAuswG). Manchmal benötigt man jedoch bereits zuvor ein Dokument, beispielsweise wenn die Grenze in ein anderes Land überschritten werden soll. Nachfolgend einige Informationen zur Dokumentenbeantragung:

1. Dokumentenarten:

Personalausweis:                                       Antragsformular PA für Kinder/Jugendliche

Ab 15 Jahre und 9 Monate besteht die Möglichkeit, einen Personalausweis mit allen Funktionen zu beantragen, vorher ist dies nur ohne die Online-Ausweisfunktion möglich. Er ist 6 Jahre/10 Jahre (unter/ab 24 Jahre) gültig. Für die Produktion müssen ca. 4 Wochen eingeplant werden.

Elektronischer Reisepass:                          Antragsformular RP für Kinder/Jugendliche

Die Ausstellung eines elektronischen Reisepasses kann ab Geburt erfolgen und er ist 6 Jahre/10 Jahre (unter/ab 24 Jahre) gültig. Für die Produktion müssen ca. 6 Wochen eingeplant werden.

2. Mitzubringende Unterlagen für alle Dokumentenarten:

- aktuelles (nicht älter als 6 Monate), biometrietaugliches Passbild

- Geburtsurkunde bzw. bei verheirateten Bürgern die Heiratsurkunde

Zur Beantragung der Dokumente ist es zwingend erforderlich, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin persönlich erscheint.

Für Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht mehr erforderlich, dass Anträge ausgefüllt werden. Die Beantragung erfolgt direkt im Einwohnermeldeamt Oederan.

Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind die Antragsformulare im Einwohnermeldeamt Oederan oder als Formulardownload (siehe oberhalb - Antragsformulare) erhältlich.

Bei Dokumenten für Kinder ist gesondert zu beachten:

Zur Antragstellung von Kinderdokumenten muss das betroffene Kind persönlich mit wenigstens einem Personensorgeberechtigten zur Antragstellung erscheinen. Außerdem ist es erforderlich, dass ein Antragsformular ausgefüllt wird, welches von allen Personensorgeberechtigten zu unterschreiben und bei der Antragstellung im Einwohnermeldeamt vorzulegen ist. Sollte alleiniges Sorgerecht bestehen, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen (wird ausgestellt vom Landratsamt Mittelsachsen, Abt. Jugend und Familie).

3. Die Gebühren betragen:

- Personalausweis unter 24 Jahre: 22,80 €

- Personalausweis ab 24 Jahre: 37,00 €

- Reisepass unter 24 Jahre: 37,50 €, Expresspass 69,50 €

- Reisepass ab 24 Jahre: 70,00 €, Expresspass 102,00 €                                       

Die Gebühren sind bei der Antragstellung in bar oder per EC-Zahlung zu entrichten!

4. Befreiung von der Ausweispflicht:

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht möglich. Eine vorherige Absprache mit dem Einwohnermeldeamt ist jedoch dringend erforderlich.

Gebühr: 10,20 €                                        
Antragsformular

5. Abholung von Dokumenten:

Die Abholung von Dokumenten ist mit den entsprechenden Vollmachten möglich. Sie werden bei der Antragstellung im Amt gefragt, ob Sie eine Vollmacht zur Abholung benötigen und erhalten dieses dann sofort ausgehändigt.

Bei der Abholung im Einwohnermeldeamt ist dann immer die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht und das bisher gültige Dokument der gleichen Art vorzulegen.

Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises

Vollmacht zur Abholung eines elektronischen Reisepasses


5. Beantragung von Führungszeugnissen und Gewerbezentralregisterauskünften

1. Führungszeugnisse

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis (Antragsformular zum Mitbringen in die Meldebehörde) über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden. Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. Ab dem 18.02.2019 erhält sowohl das Führungszeugnis als auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ein neues Aussehen. Weitere Informationen dazu finden sie hier.

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde zu beantragen. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Ein Führungszeugnis kostet 13,00 EUR.

Die jeweilige Gebühr ist mit der Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde zu entrichten.

Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge ab. Es dauert in der Regel 4 Wochen.

Ist ein Führungszeugnis bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben. Das Führungszeugnis wird der Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des 8. Sozialgesetzbuches, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

2. Gewerbezentralregisterauszug

Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister kostet 13,00 EUR und ist persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde zu beantragen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

3. Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Gewerbezentralregisterauszügen

Das Führungszeugnis kann aber auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweises bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät. Zum Online-Portal geht es hier.


6. Übermittlungs- und Auskunftssperren

Übermittlungs- und Auskunftssperren gelten nur für Auskunftsersuchen von Privaten. Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen bleiben hiervon unberührt. Die Beantragung/Eintragung von Sperren sind für Sie kostenfrei.

1.   Übermittlungssperren:

Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes verändern sich auch die Vorgaben zu den Übermittlungssperren. Es gibt somit nur noch die Möglichkeit, nachfolgenden Datenübermittlungen zu widersprechen:

  • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 BMG
  • Datenübermittlung an Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 58 Soldatengesetz
  • Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nach § 50 Abs. 1 BMG
  • Datenübermittlung zu Alters- und Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG
  • Datenübermittlung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG

Den oben genannten Übermittlungssperren kann ohne nähere Begründung widersprochen werden (siehe Antragsformular).

Im Falle der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gilt dies jedoch nicht, wenn Daten für die Erhebung der Kirchensteuer weitergegeben werden müssen.

Bei Widerspruch im Falle der Datenübermittlung zu Alters- und Ehejubiläen kann der Übermittlung des Ehejubiläums nur durch beide Ehegatten widersprochen werden.

Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen oben genannte Datenübermittlungen gelten weiterhin.

Die Übermittlungssperren zu Melderegisterauskünften mittels automatisiertem Abruf über das Internet und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entfallen aufgrund ihrer Überflüssigkeit durch Neuerungen im Bundesmeldegesetz zum Datenschutz. Zukünftig muss ein Bürger der Übermittlung für den Zweck der Werbung oder dem Adresshandel gegenüber einer Stelle oder Person direkt einwilligen (§ 44 Abs. 3 BMG).

2.   Auskunftssperren:

Können Sie glaubhaft machen (triftige Gründe), dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister beantragen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn eine Überprüfung Ihrer Angaben die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Diese Sperre wird in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der Meldebehörde Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt. Die Auskunftssperre endet nach Ablauf von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Auf die Widerspruchsrechte wird bei den Anmeldungen/Ummeldungen/Abmeldungen im Einwohnermeldeamt in den Erläuterungen des Meldescheines hingewiesen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt der Stadt Oederan, Markt 5, 09569 Oederan einzulegen.


7. Antrag auf Veröffentlichung von Altersjubiläen im Oederaner Anzeiger / Einwilligungserklärung

Auf Wunsch der Oederaner Stadträte sollen die Altersjubiläen wieder veröffentlicht werden. Da dies aber nach wie vor aus gesetzlichen Gründen nicht einfach so möglich ist, benötigen wir Ihre Unterstützung. Nur wenn Sie die Bekanntgabe Ihrer Altersjubiläen wünschen und dies schriftlich beantragen, ist es uns möglich, die Geburtstage im Anzeiger wieder abzudrucken. Es würde ab dem 80. Geburtstag jeder folgende 5. Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht.

Sie finden nachfolgend ein Antragsformular, welches ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückgesandt werden müsste. Ihr nächstes Jubiläum würde dann wieder im Anzeiger veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass der Antrag zeitnah, mindestens 2 Monate vor dem Jubiläum, in der Stadtverwaltung vorliegen muss, da der Redaktionsschluss für den jeweiligen Anzeiger bereits immer schon ca. 2 Wochen vor dem Erscheinungsdatum dessen liegt und unsererseits noch eine Prüfung im Einwohnermeldeamt erfolgen muss bezüglich der Kollision mit eingetragenen Übermittlungssperren. Der Antrag gilt bis auf schriftlichen Widerruf.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Gratulation durch die Mandatsträger (z.B. Bürgermeister oder Ortsvorsteher) wie gewohnt auch weiterhin stattfindet, unabhängig von der oberhalb erläuterten Einwilligung zur Veröffentlichung der Jubiläen im Anzeiger. Sollte allerdings im Einwohnermeldeamt eine Übermittlungssperre für Altersjubiläen eingetragen sein, erfolgt weder die persönliche Gratulation noch die Bekanntgabe des Jubiläums im „Oederaner Anzeiger“.

Sie können auch im Rathaus einen Antrag auf Veröffentlichung von Altersjubiläen erhalten oder sich das Formular hier downloaden.


8. Steuerangelegenheiten

Für alle Lohnsteuerangelegenheiten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Finanzamt Freiberg                                                                
Brückenstraße 1                      
09599 Freiberg                        

Telefon: 03731/379-0                                                          

Steuerklärungsvordrucke erhalten Sie weiterhin im Einwohnermeldeamt Oederan.