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Aufhebung der Satzung "Örtliche Bauvorschrift der Stadt Oederan für den Ortsteil Gahlenz"

Der Stadtrat der Stadt Oederan hat in der öffentlichen Sitzung am 02.07.2026 die Satzung über die Aufhebung der Örtlichen Bauvorschrift für den Ortsteil Gahlenz vom 11.03.1997 beschlossen.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Aufgrund des § 89 (SächBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Oederan in seiner Sitzung am 02.07.2026 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung „Örtliche Bauvorschrift der Stadt Oederan für den Ortsteil Gahlenz“ vom 11.03.1997.

Bekanntmachungsanordnung:

1. Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die  
    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit    
    widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

                a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

                b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Oederan
                unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
                schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

 

2. Hinweis gemäß § 215 BauGB

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

 

 

Ansprechpartner

Stadtverwaltung Oederan
Fr. Talkenberger
Markt 5
09569 Oederan
Tel.: 03 72 92 / 27 164
Email: talkenberger.sv@oederan.de