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Ablauf bei einem Verdacht sowie bei dem Auftreten einer Corona-Infektion in den Kindertageseinrichtungen

Tritt der Verdachtsfall einer Sars-CoV-2-Infektion auf, wird die entsprechende Person (unabhängig davon, ob ein Kind oder eine beschäftigte Person betroffen ist) umgehend zum Verlassen der Einrichtung und zum Test aufgefordert. Bis zum Eintreffen des Ergebnisses wird durch den Träger vorsorglich das Betretungsverbot ausgesprochen.

Fällt der Test negativ aus, kann die betroffene Person die Einrichtung nach Einsicht in die entsprechende Bescheinigung wieder aufsuchen.

Fällt der Test positiv aus, sind weitere Maßnahmen einzuleiten:

1.    Quarantäne für die positiv getestete Person:
Sofort nach dem Bekanntwerden des positiven Testergebnisses muss sich die betroffene Person in häusliche Absonderung begeben. Für positiv Getestete gilt eine mindestens 10-tägige häusliche Isolierung als Regel. Genaue Festlegungen trifft das Gesundheitsamt.

Es sind umgehend alle Kontaktpersonen der Kategorie I zu ermitteln. Diese Aufzählung muss unverzüglich an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Die betroffenen Personen sind umgehend zu informieren.

2.    Aussprechen des Betretungsverbotes durch den Träger sowie nachfolgende Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt für die Kontaktpersonen der Kategorie I:

Sofort nach der Information durch die positiv getestete Person, das Gesundheitsamt oder den Träger der Kindereinrichtung muss sich die Kontaktperson der Kategorie I in häusliche Absonderung begeben. Im Rahmen der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen wird durch den Träger der Einrichtung das Betretungsverbot für den positiv Getesteten sowie die Kontaktperson der Kategorie I ausgesprochen als Überbrückung bis zum Eintreffen des offiziellen Quarantänebescheides vom Gesundheitsamt. Vorsorglich wird dieses Verbot auch auf ggfs. weitere zum Familienverband gehörende Geschwisterkinder in städtischen Einrichtungen ausgeweitet, da der Verdachtsmoment einer Infektion nicht ausgeschlossen werden kann. Die betroffenen Geschwisterkinder können nach Vorlage eines negativen Testergebnisses die Einrichtung wieder besuchen.

In welchem Rahmen Testungen der Kontaktpersonen der Kategorie I stattfinden, legt das Gesundheitsamt individuell fest.

Für Kontaktpersonen der Kategorie I gilt im Normalfall ein Quarantänezeitraum von 14 Tagen ab dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person. Der konkrete Zeitraum wird durch das Gesundheitsamt in der Quarantäneanordnung festgelegt. Für die Betroffenen gilt die Aufforderung, dass sie sich umgehend beim Haus- oder Kinderarzt melden, wenn Symptome auftreten.

Nach Ablauf der verordneten Quarantänezeit darf die Einrichtung wieder besucht werden, selbstverständlich vorausgesetzt, es liegt Symptomfreiheit vor.

 Wenn der Sammelbescheid über die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt beim Träger eintrifft, wird dieser umgehend an die Sorgeberechtigten weitergeleitet.

Arbeitnehmer sollten dem Arbeitgeber den Zeitraum der Quarantäne mitteilen, bei Selbstständigen gilt die schriftliche Information des Gesundheitsamtes als Nachweis gegenüber der Landesdirektion Sachsen, bei welcher ein Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber gestellt werden kann.

Ansprechpartner

Stadtverwaltung Oederan
SB Soziales
Katja Eckert
Gerichtsstraße 18
09569 Oederan
Tel.: 03 72 92 / 27 18 3
Email: eckert.sv@oederan.de