Öfftenliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „östliches Stadtgebiet“ in Oederan
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Sachsen (SächsGemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Stadtrat Oederan in seiner Sitzung am 30.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
Satzung der Stadt Oederan über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „östliches Stadtgebiet“
Auf Grundlage des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Sachsen (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Stadtrat Oederan in seiner Sitzung am 30.01.2025 folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan von Januar 2025. Der Lageplan wird Bestandteil der Satzung.
§ 2 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) In dem in § 1 bezeichneten Geltungsbereich wurden im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB städtebauliche Missstände festgestellt.
(2) Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 62 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.
(3) Das Gebiet erhält die Bezeichnung „östliches Stadtgebiet“.
(4) Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen
dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 3 Verfahren
(1) Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
(2) Die Frist für die Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB auf 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung festgelegt.
(3) Ist die Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme innerhalb der hier festgelegten Frist nicht möglich, kann die die Frist durch Beschluss des Gemeinderates verlängert werden.
§ 4 Genehmigungspfichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB insgesamt finden keine Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Oederan, den 01.12.2025
Schneider
Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
- Die Laufzeit der Sanierung wird gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den 31.12.2039 festgelegt.
- Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, aufgrund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Oederaner Rathaus, Markt 5, eingesehen werden.
- Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Sachsen (SächsGemO) oder von aufgrund der SächsGemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 SächsGemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Liebe Eigentümerinnen und Eigentümer, im nächsten Jahr 2026 werden dazu weitere Informationen veröffentlicht und Beratungstermine angeboten.

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Tel.: 037292 - 27164
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