Die Stadtverwaltung Oederan hat für Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus´ in unserer Stadt eine Hotline eingerichtet:
Diese Telefonnummer kann auch genutzt werden, wenn Sie Hilfe für den Einkauf oder bei anderen lebensnotwendigen Dingen benötigen.
Die Stadtverwaltung Oederan ist unter der Hotline wie folgt zu erreichen:
montags
09.00 - 12.00 Uhr
dienstags
09.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 15.00 Uhr
mittwochs
09.00 - 12:00 Uhr
donnerstags
09.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 18.00 Uhr
freitags
09.00 - 12.00 Uhr
Gern können Sie Ihre Anfragen auch an die folgende Emailadresse stellen: coronainfo@oederan.de
Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen, die in der gegenwärtigen Situation häufig auftreten. Wir versuchen, die Rubrik fortwährend zu aktualisieren.
Bitte nutzen Sie für spezielle Fragen die Emailadresse coronainfo@oederan.de oder die Hotline 037292/27272.
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises regelt den Umgang mit der Quarantäne. Sie ersetzt den schriftlichen Bescheid des Gesundheitsamtes bis dieser bei der positiv getesteten Person eingeht. Damit soll verhindert werden, dass in der Zeitspanne vom Bekanntwerden der Positiv -Testung bis zum Eintreffen des Bescheides die Infektionen weitergetragen werden.
Wenn eine Person weiß, dass sie positiv getestet wurde - egal ob diese Information vom Arzt, Gesundheitsamt oder Labor mündlich übermittelt wurde - ist diese verpflichtet, sich sofort abzusondern (in Quarantäne zu begeben).
Unser Landkreis liegt seit mehreren Tagen beim sogenannten Inzidenzwert über der Zahl von 200. Basierend auf der neuen Corona-Schutz-Verordnung hat der Landkreis Mittelsachsen folglich eine Allgemeinverfügung beschlossen, die ab gestern gilt. Durch diese Allgemeinverfügung gelten Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören beispielsweise:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt
- Unterstützung Hilfsbedürftiger
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücken unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die Verordnung gilt bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Die wichtigsten Anpassungen gegenüber der bisher gültigen Allgemeinverfügung sind:
- Alle Personen sind verpflichtet, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Vor den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Verfügung gilt bis einschließlich 30. November 2020.
Ab 2. November 2020 gilt die neue Corona-Schutz-Verordnung. Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020.
Das Kabinett hat sich heute auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen. Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzeptmit maximal 1000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist.
Das Kultusministerium hat heute die neue Allgemeinverfügung für Schulenund Kitas bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli in Kraft und läuft am30. August aus. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Kitassind bereits seit dem 29. Juni 2020 im Regelbetrieb. Die allgemeinenHygienebestimmungen sowie die Gesundheitsbescheinigung gelten hierweiter fort. »Wir setzen mit Blick auf die Erkältungszeit im Herbst strategischeher auf ein schnelles Testungsverfahren für Kinder, die Symptome zeigen.Dazu sind wir derzeit mit den Experten im Gespräch«, kündigte Piwarz an.
Im Freistaat Sachsen gelten bis einschließlich 17. Juli 2020 die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Geschäften und Läden. Die neue Corona-Schutz-Verordnung enthält zudem weitere moderate Lockerungen. So sind ab dem 27. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz. Die Verordnung gilt ab 27. Juni 2020.
Mit der neuen Allgemeinverfügung ist es ab 29. Juni 2020 für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder möglich, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Die Öffnung sei laut Staatsregierung aufgrund des Infektionsgeschehens möglich und pädagogisch geboten. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Gelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden. Um die Rückkehr in den Regelbetrieb zu erleichtern und einen abrupten Übergang zu vermeiden, kann für eine Übergangszeit die Gruppenstruktur beibehalten werden.
Die Änderung der Allgemeinverfügung zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen besagt, dass Schüler von der Pflicht, die Schule zu besuchen freigestellt sind, wenn die Eltern gegenüber der Schulleitung schriftlich erklären, dass ihr Kind am Präsenzunterricht nicht teilnehmen soll. Wenn der Schüler am Präsenzunterricht nicht teilnimmt, hat er im Rahmen der häuslichen Lernzeit der Schulpflicht nachzukommen.
Die Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020 ersetzt diejenige vom 1. Mai 2020. Mit der neuen Allgemeinverfügung können unsere Kinder ihre Kitas und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wieder ihre Schulen regelmäßig besuchen. Allerdings gelten spezielle Regeln.
Die Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 ersetzt diejenige vom 30. April 2020. Nach der neuen Verordnung bleiben weiter bestehen:
- der Grundsatz, allgemeine Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren,
- das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und
- die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
Gleichwohl gibt es weitreichende Lockerungen.
Die Corona-Schutzverordnung vom 4. Mai 2020 ersetzt diejenige vom 17. April 2020. Sie tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 20. Mai 2020. Mit der Verordnung gilt weiterhin, Kontakte zu reduzieren und 1,5 Meter Abstand zu halten. Beim Einkaufen heißt es ebenfalls weiterhin, Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Öffnen dürfen jetzt unter speziellen Hygieneauflagen u.a. Frisöre, Kosmetikstudios und Fußpflege. Geschlossen bleiben u.a. Fitnessstudios, Bäder, Saunas, Theater, Kinos usw. Spielplätze können mit einem Hygienekonzept öffnen. Außensportanlagen können geöffnet werden. Es müssen jedoch die Abstandsregeln eingehalten werden.
Gastronomie bleibt weiterhin untersagt - bis auf Abhol- und Lieferdienst.
Die Allgemeinverfügung vom 1. Mai 2020 gilt bis einschließlich 22. Mai 2020. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung vom 17. April 2020.
Mit der neuen Allgemeinverfügung sind Betreuungsangebote in der Kindertagespflege ab dem 4. Mai 2020 wieder möglich. Ab 6. Mai können die Schüler der Vorabschlussklassen der Gymnasien, der Berufsbildenden Schulen, der Oberschulen und der Förderschulen ihre Schulen wieder besuchen. Ebenfalls ab 6. Mai 2020 können die Schüler der 4. Klassen der Grundschulen und Förderschulen wieder zur Schule gehen.
Die Corona-Schutzverordnung vom 17. April 2020 ersetzt diejenige vom 31. März 2020. Sie tritt am 20. April 2020 in Kraft. Die Schutzverordnung verpflichtet zum Tragen von Mund-Nasen-Abdeckungen im öffentlichen Nahverkehr und in Einzelhandelsgeschäften. Einzelhandelsgeschäfte bis 800 Quadratmeter sowie Bau- und Gartenmärkte dürfen wieder öffnen. Es ist nunmehr wieder erlaubt, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen. Allerdings ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Die Allgemeinverfügung tritt am 18. April 2020 in Kraft und am 3. Mai 2020 außer Kraft. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung von 23. März 2020.
Die Allgemeinverfügung vom 17. April erlaubt u.a. den Schülern der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge Unterricht und Prüfungen. Für alle anderen findet weiterhin kein Unterricht statt.
Außerdem werden mit der neuen Allgemeinverfügung die Sektoren der kritischen Infrastruktur, die einen Anspruch auf Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen haben, erweitert. U.a. gehören jetzt neu Steuerberater, Rechtsanwälte und Bestatter dazu.
Nach der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer am 15. April 2020 hat das sächsische Kabinett erste Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen:
- Ab 20. April gibt es keine Ausgangsbeschränkung mehr - dafür aber eine Kontaktbeschränkung die bis mindestens 3. Mai 2020 gilt.
- Bau- und Gartenmärkte dürfen in Sachsen ab 20. April wieder regulär öffnen, müssen aber Hygieneregeln beachten.
- Nach den Ferien dürfen am 20. April zuerst die Lehrer wieder in die Schule, ab 22. April dann die Abschlussklassen.
- Geschäfte bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche dürfen ab 20. April wieder öffnen; Einkaufscenter bleiben aber geschlossen.
- Friseurgeschäfte sollen unter Hygieneauflagen ab dem 4. Mai wieder öffnen dürfen.
- Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August untersagt. Wobei noch nicht genau definiert ist, was eine Großveranstaltung ist.
Die aktuellen Ausgangsbeschränkungen limitieren unser persönliches Miteinander auf das Notwendigste. Gerade in dieser Zeit bietet das Internet - wichtigstes Element der digitalen Welt - nützliche Hilfsmittel. Vor allem ältere Menschen fällt es bisweilen aber schwer, sich auf neue Medien einzulassen. Der „Wegweiser“ möchte sie ermutigen, die neuen digitalen Wege offen und neugierig zu gehen. Er zeigt viele neue Möglichkeiten und Chancen auf, gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern Sicherheit und stellt die digitale Zukunft vor. Er hilft, die Privatsphäre und persönliche Daten zu schützen – zum Beispiel durch sichere Passwörter – und enthält viele weitere nützliche Tipps und praktische Hinweise.
Mit seiner Entscheidung konkretisiert das Oberverwaltungsgericht die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung u.a. darin, wonach Sport und Bewegung im Freien nur „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ möglich ist.
Einen Radius um Ihren Wohnort können Sie bequem auf der Internetseite von CalcMaps ziehen.
Die Verordnung ersetzt die Allgemeinverfügung zu Ausgangsbeschränkungen vom 22. März 2020. Die Verordnung verlängert die Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 19. April 2020 und konkretisiert u.a. die „triftigen Gründe“, aus denen man die häusliche Unterkunft verlassen darf.
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Ansammlungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden sind bis einschließlich 19. April 2020 untersagt. Zahlreiche Geschäfte bleiben weiterhin geschlossen. Mit der Allgmeinvervügung vom 31. März wird diejenige vom 20. März außer Kraft gesetzt.
Mit dem Soforthilfe-Zuschuss unterstützt der Bund kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind.
Seit dem 25. März 2020 wird am Kreiskrankenhaus Freiberg eine ambulante Anlaufstelle für Corona-Verdachtsfälle betrieben. In der Fieberambulanz können sich jene Patienten auf das Coronavirus testen lassen, die eine entsprechende Symptomatik gemäß der RKI-Richtlinien aufweisen. Das sind aktuell: akute respiratorische Symptomatik, wie Husten, Fieber, etc. UND Kontakt zu Corona-positiv getestetem Patient bzw. Risikogruppe.
Unternehmen können sich mit Fragen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des zum Coronavirus auf der Website der IHK Chemnitz informieren. Die Mitarbeiterinnen der Regionalkammer Mittelsachsen stehen für Fragen oder weitere Informationen per Telefon (03731/79865-0) und E-Mail (freiberg@chemnitz.ihk.de) zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung. Bis auf weiteres werden keine Unternehmensbesuche sowie Beratungen in den Räumlichkeiten der IHK in Freiberg, Döbeln und Mittweida durchgeführt.
Stadtverwaltung Oederan
Dr. Marco Metzler
Gerichtsstraße 18
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