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Bekanntmachung zu Widerspruchsrechten |
Öffentliche Bekanntmachung zu Widerspruchsrechten
Gemäß § 33 und § 30 Abs. 2 des Sächsischen Meldegesetzes vom 21. April 1993 in der Neufassung vom 11. April 1997 darf die Meldebehörde folgende Auskünfte aus dem Melderegister erteilen:
a) Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungs-
körperschaften in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten (Übermittlung von Meldedaten vor der Bürgermeister- und Landratswahl am 10.06.2001) eine Auskunft über Name, Vorname, akademischem Grad und Wohnanschrift von Wahlberechtigten erhalten.
b) Presse, Rundfunk oder andere Medien dürfen über Alters- und Ehejubilare Namen, Doktorgrad und Anschriften erhalten (altersjubiläum ab 70. Geburtstag, Ehejubiläum ab goldene Hochzeit).
c) Adressbuchverlagen können Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern ab dem 18. Lebensjahr zur Herausgabe von Adressbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken übermitteln werden.
d) Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften erhalten neben den Daten ihrer Mitglieder auch Daten von Familienmitgliedern, die einer anderen oder keiner Regligionsgesellschaft angehören.
Eine Übermittlung erfolgt nicht, wenn der Betroffende für eine Justizvollzugsanstalt, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 des Sächsischen Meldegesetzes gemeldet ist.
Den oben genannten Auskunftserteilungen von a) bis d) kann ohne nähere Begründung widersprochen werden. Im Falle unter Buchstaben d) gilt dies jedoch nicht, wenn Daten für die Erhebung der Kirchensteuer weitergegeben werden müssen. Bei Widerspruch im Falle b) kann der Übermittlgung des Ehejubiläums nur durch beide Ehegatten widersprochen werden.
Auf das Widerspruchsrecht wird bei der Anmeldung ab dem 01.November 1993 in den Erläuterungen des Anmledescheines hingewiesen. Personen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt amtlich angemeldet haben oder noch anmelden, können aufgrund dieser Bekanntmachung ihr Widerspruchsrecht nachträglich ausüben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Einwohnermeldeamt der Stadt Oederan, Markt 5, 09569 Oederan. Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.
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