Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile - Schutz des Baum- und Heckenbestandes auf dem Gebiet der Stadt Oederan einschließlich der Ortsteile Börnichen, Breitenau, Görbersdorf, Kirchbach, Lößnitztal und Schönerstadt.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (Sächs GVB1. Seite 301) in der Fassung vom 19.07.1993 (Sächs GVBl. Seite 577) und aufgrund von § 22 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz -SächsNatSchG) in der Neufassung vom 11.Oktober 1994 (Sächs GVBl 3.1601) hat der Stadtrat der Stadt Oederan unter Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes am 16.01.1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Schutzgegenstand (1) Sämtliche Bäume und Hecken einschließlich ihres Wurzelbereiches im Hoheitsgebiet der Stadt Oederan unabhängig der Eigentumsverhältnisse werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. Das Hoheitsgebiet umfaßt die Gemarkungen Börnichen, Breitenau, Görbersdorf, Oederan, Kirchbach, Schönerstadt und Thiemendorf. Das Schutzgebiet ist in den Planzeichnungen Nr. 1 Oederan, westlicher Teil (TK 25 (N), Nr. 5144, Flöha 1:25000) und Nr. 2 Oederan, östlicher Teil (TK 25 (N), Nr. 5145 Brand-Erbisdorf 1:25000) dargestellt. Beide Planzeichnungen sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Geschützt sind:
(3) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:
(4) Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz §§ 25 und 26 (Schutz bestimmter Biotope) und nach Schutzverordnungen gemäß dem Sächsischen Naturschutzgesetz §§ 16 bis 21 Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale) oder in Bebauungsplänen, bleiben unberührt. Unbeschadet dieser Satzung gilt ebenfalls das allgemeine Fäll- und Beschnittverbot an Bäumen, Hecken u.a. gemäß Sächsischen Naturschutzgesetz § 25 (1) Nr. 5 für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September. Weitere Vorschriften wie aus dem Bereich der Denkmalspflege bleiben unberührt. Die jeweilige Genehmigungsbehörde soll das Einvernehmen mit der Stadt Oederan herstellen. § 2 Schutzzweck Schutzzweck der Satzung ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Grünbestandes, um:
§ 3 Verbote (1) Die Beseitigung der nach § 1 geschützten Bäume und Hecken sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können. (2) Verboten sind auch Malnahmen und
Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume und Hecken, die zur
Schädigung oder zum Absterben der Bäume und Hecken führen können. Als Wurzelbereich im
Sinne dieser Satzung gilt bei Bäumen die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen
(Kronentraufe) abzüglich 1,5 Meter , jedoch mindestens 2 Meter Durchmesser, bei
Säulenform von Bäumen zuzüglich 1 Meter und bei Hecken 1 Meter nach allen Seiten.
§ 4 Zulässige Handlungen Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume und Hecken, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen. Hierzu zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen, Wegen und Eisenbahngleisanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen, soweit sie das charakteristische Aussehen nicht erheblich verändern, die Erhaltung von Grundstücksgrenzen jedoch nicht die Grenzwiederherstellung. § 5 Pflegegrundsatz Die geschützten Bäume und Hecken sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, daß ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. § 6 Befreiungen Von den Geboten und Verboten dieser Satzung kann die Stadt Oederan auf Antrag Befreiung gewähren, wenn:
§ 7 Verfahren (1) Die Erteilung einer Befreiung ist bei der Stadt Oederan schriftlich zu beantragen. Dazu sind Art und Standort der Bäume bzw. Hecken unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben und die Gründe für den Antrag darzulegen. Bei Bäumen ist zusätzlich der Stammumfang in 1 Meter Höhe, bei Hecken die beabsichtigte Beseitigungslänge und durchschnittliche Höhe anzugeben. Von der Stadt kann auch bei kranken Bäumen ein Gutachten eines Baumsachverständigen verlangt werden. (2) Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere über Ersatzpflanzungen nach § 9, versehen werden. Sie verlieren nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit. (3) Die Erteilung einer Befreiung ist gebührenfrei, über Auslagen wird innerhalb des Verfahrens entschieden. § 8 Gefahrenabwehr (1) Geht von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Personen oder für Sachwerte von bedeutendem Umfang aus, sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig. Die Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich. (2) Die Maßnahmen sind der Stadt Oederan unverzüglich anzuzeigen. § 9 Ersatzpflanzungen (1) Wer gegen die Verbote des § 3 verstößt, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten zum Ausgleich der Eingriffsfolgen durchzuführen. Die Ersatzpflanzungen sind durchzuführen, sobald sie aus fachlicher Sicht sinnvoll sind. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden. Sollte sich eine Ersatzpflanzung auf gleichem Grundstück nicht sinnvoll einordnen lassen, kann diese auch auf einem benachbarten Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers ausgeführt werden oder bei der Stadt Oederan kostenpflichtig in Auftrag gegeben werden. (2) Für gefällte, gerodete oder sonstwie
zerstörte Bäume ist pro angefangenen 20 Zentimetern Stammumfang in der Regel ein Baum
mittlerer Baumschulqualität (Hochstamm) als gleichwertige Neupflanzung anzusehen. Für
gerodete Hecken ist in der Regel die gleichgroße Fläche linienförmig mit Sträuchern zu
bepflanzen. Dabei ist zu beachten, daß standortgerechte, einheimische Gehölze verwendet
werden. (3) Die ausgeführte Ersatzpflanzung ist der Stadt Oederan mit Angabe des Pflanzstandortes spätestens zum Ende der Frühjahrspflanzperiode des Folgejahres (30.04.) anzuzeigen. (4) Erfüllt der Verursacher seine Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Stadt Oederan oder einen von ihr Beauftragten durchgeführt werden. § 10 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 (1) Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Oederan. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur
Unterschutzstellung von Bäumen der Stadt Oederan. vom 24.01.1991 und Teil 4 Punkt 18 der
Ortssatzung der Gemeinde Breitenau außer Kraft. |