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Satzung

zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile - Schutz des Baum- und Heckenbestandes auf dem Gebiet der Stadt Oederan einschließlich der Ortsteile Börnichen, Breitenau, Görbersdorf, Kirchbach, Lößnitztal und Schönerstadt.

Baumschutzsatzung der Stadt Oederan vom 16.01.1997

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (Sächs GVB1. Seite 301) in der Fassung vom 19.07.1993 (Sächs GVBl. Seite 577) und aufgrund von § 22 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz -SächsNatSchG) in der Neufassung vom 11.Oktober 1994 (Sächs GVBl 3.1601) hat der Stadtrat der Stadt Oederan unter Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes am 16.01.1997 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Sämtliche Bäume und Hecken einschließlich ihres Wurzelbereiches im Hoheitsgebiet der Stadt Oederan unabhängig der Eigentumsverhältnisse werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. Das Hoheitsgebiet umfaßt die Gemarkungen Börnichen, Breitenau, Görbersdorf, Oederan, Kirchbach, Schönerstadt und Thiemendorf. Das Schutzgebiet ist in den Planzeichnungen Nr. 1 Oederan, westlicher Teil (TK 25 (N), Nr. 5144, Flöha 1:25000) und Nr. 2 Oederan, östlicher Teil (TK 25 (N), Nr. 5145 Brand-Erbisdorf 1:25000) dargestellt. Beide Planzeichnungen sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Geschützt sind:

1. Bäume mit einem Stammumfang von 35 Zentimetern und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die Summe der Umfänge der Teilstämme von 50 Zentimetern und mehr (bei einem Mindestumfang pro Teilstamm von 25 Zentimetern) ;

2. Ersatzpflanzungen nach § 9 der Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang (Ersatzpflanzungen);

3. Bäume unabhängig von ihrem Stammumfang sowie Hecken, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes/ eines Vorhaben- und Erschließungplanes, eines Grünordnungsplanes und/oder eines landschaftspflegerischen Begleitplanes gepflanzt wurden;

4. Freiwachsende Hecken im Außenbereich, soweit sie nicht direkt zu Baugrundstücken (Umfriedung), Gärten, Gartenanlagen, oder in unmittelbarer Umgebung von im Außenbereich privilegierten Bauten gehören.

Diese räumlichen Einschränkungen gelten nicht für Ersatzpflanzungen nach § 1 (2) Nr. 2 und Festsetzungen nach § 1 (2) Nr. 3.
Als Hecken gelten unterschiedlich hohe Sträucher, die einen dichten Gehölzbestand bilden und die Flächen in der Landschaft linienförmig unterteilen oder begrenzen. Sträucher von Feldgehölzen und Waldrändern sind den Hecken i. S. dieser Satzung gleichgestellt. Zum Außenbereich gehören gemäß des Flächennutzungplanes der Stadt Oederan in seiner jeweiligen Bearbeits- und Fortschreibungsfassung alle Flächen des Hoheitsgebiet, die nicht Wohnbauflächen (WS, WR, WA, WB), gemischte Bauflächen (MD, MI, MK), gewerbliche Flächen (GE, GI) und Sonderbauflächen (SO) sind.

(3) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:

1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen;

2. Bäume im Wald im Sinne des Waldgesetzes;

3. nieder- und mittelstämmige Obstbäume bis 1,80 Meter Kronenansatz (erster Astansatz) sowie Hochstämme in Hausgärten (umfriedet).

(4) Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz §§ 25 und 26 (Schutz bestimmter Biotope) und nach Schutzverordnungen gemäß dem Sächsischen Naturschutzgesetz §§ 16 bis 21 Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale) oder in Bebauungsplänen, bleiben unberührt. Unbeschadet dieser Satzung gilt ebenfalls das allgemeine Fäll- und Beschnittverbot an Bäumen, Hecken u.a. gemäß Sächsischen Naturschutzgesetz § 25 (1) Nr. 5 für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September. Weitere Vorschriften wie aus dem Bereich der Denkmalspflege bleiben unberührt. Die jeweilige Genehmigungsbehörde soll das Einvernehmen mit der Stadt Oederan herstellen.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck der Satzung ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Grünbestandes, um:

1. das Orts- und das Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern;
2.  die innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten bzw. zu erreichen;
3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen;
4. zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas beizutragen;
5. den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft zu schützen und herzustellen;
6. schädliche Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm, abzuwehren;
7. den Gehölzbestand für die Erholung, die Bildung und den Naturgenuß zu erhalten.

§ 3 Verbote

(1) Die Beseitigung der nach § 1 geschützten Bäume und Hecken sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können.

(2) Verboten sind auch Malnahmen und Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume und Hecken, die zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume und Hecken führen können. Als Wurzelbereich im Sinne dieser Satzung gilt bei Bäumen die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) abzüglich 1,5 Meter , jedoch mindestens 2 Meter Durchmesser, bei Säulenform von Bäumen zuzüglich 1 Meter und bei Hecken 1 Meter nach allen Seiten.

Insbesondere ist es verboten:

1. bei nicht ortsüblich hergestellten Straßen und Nebenanlagen sowie anderer unbefestigter Flächen die Bodenoberfläche unterhalb des Kronenbereiches durch Parken von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen zu verfestigen; gilt nicht für landwirtschaftliche Nutzung (Bodenbearbeitung und Pflege). Desweiteren ist das Lagern oder Ablagern von Stoffen wie jegliches Baumaterial, Schutt, Schrott, Maschinen u.a. untersagt.

2. den Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke (Asphalt, Beton oder ähnlichen Materialien) zu befestigen;

3. Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben), Aufschüttungen oder Neubebauungen vorzunehmen;

4. Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen;

5. Salze, Öle, Chemikalien oder andere Stoffe anzuschütten oder auszubringen, die geeignet sind, die Wurzeln zu schädigen oder das Wachstum zu beeinträchtigen. Bei Winterdienstarbeiten im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes sind der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. Grundsätzlich sind mechanische Verfahren einschließlich mechanisch abstumpfende Mittel zu bevorzugen.

6. Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) anzuwenden, sofern diese nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind;

7. Wurzeln, Rinde oder die Baumkrone in einem Ausmaß zu beschädigen, welches das Wachstum des Baumes nachhaltig beeinträchtigt;

8. das Anbringen, Eindrehen bzw. Einschlagen von Fremdkörpern (z.B. Draht, Isolatoren, Nägel), soweit sie nicht für baumchirurgische Maßnahmen notwendig sind.

§ 4 Zulässige Handlungen

Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume und Hecken, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen. Hierzu zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen, Wegen und Eisenbahngleisanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen, soweit sie das charakteristische Aussehen nicht erheblich verändern, die Erhaltung von Grundstücksgrenzen jedoch nicht die Grenzwiederherstellung.

§ 5 Pflegegrundsatz

Die geschützten Bäume und Hecken sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, daß ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.

§ 6 Befreiungen

Von den Geboten und Verboten dieser Satzung kann die Stadt Oederan auf Antrag Befreiung gewähren, wenn:

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

§ 7 Verfahren

(1) Die Erteilung einer Befreiung ist bei der Stadt Oederan schriftlich zu beantragen. Dazu sind Art und Standort der Bäume bzw. Hecken unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben und die Gründe für den Antrag darzulegen. Bei Bäumen ist zusätzlich der Stammumfang in 1 Meter Höhe, bei Hecken die beabsichtigte Beseitigungslänge und durchschnittliche Höhe anzugeben. Von der Stadt kann auch bei kranken Bäumen ein Gutachten eines Baumsachverständigen verlangt werden.

(2) Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere über Ersatzpflanzungen nach § 9, versehen werden. Sie verlieren nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit.

(3) Die Erteilung einer Befreiung ist gebührenfrei, über Auslagen wird innerhalb des Verfahrens entschieden.

§ 8 Gefahrenabwehr

(1) Geht von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Personen oder für Sachwerte von bedeutendem Umfang aus, sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig. Die Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich.

(2) Die Maßnahmen sind der Stadt Oederan unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Ersatzpflanzungen

(1) Wer gegen die Verbote des § 3 verstößt, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten zum Ausgleich der Eingriffsfolgen durchzuführen. Die Ersatzpflanzungen sind durchzuführen, sobald sie aus fachlicher Sicht sinnvoll sind. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden. Sollte sich eine Ersatzpflanzung auf gleichem Grundstück nicht sinnvoll einordnen lassen, kann diese auch auf einem benachbarten Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers ausgeführt werden oder bei der Stadt Oederan kostenpflichtig in Auftrag gegeben werden.

(2) Für gefällte, gerodete oder sonstwie zerstörte Bäume ist pro angefangenen 20 Zentimetern Stammumfang in der Regel ein Baum mittlerer Baumschulqualität (Hochstamm) als gleichwertige Neupflanzung anzusehen. Für gerodete Hecken ist in der Regel die gleichgroße Fläche linienförmig mit Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist zu beachten, daß standortgerechte, einheimische Gehölze verwendet werden.

Bei geschädigten, aber sanierungsfähigen Bäumen kann auch deren Sanierung verlangt werden, wenn sie Erfolg verspricht und keine gegenüber der Neupflanzung unzumutbar höheren Kosten verursacht.

Für Bäume, die bei Gefahrenabwehr beseitigt wurden (§ 8), oder für anderweitig zerstörte Bäume kann die Stadt Oederan Ersatzpflanzungen anordnen.

Wächst der Baum bzw. Hecke nicht innerhalb von 2 Jahren an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

(3) Die ausgeführte Ersatzpflanzung ist der Stadt Oederan mit Angabe des Pflanzstandortes spätestens zum Ende der Frühjahrspflanzperiode des Folgejahres (30.04.) anzuzeigen.

(4) Erfüllt der Verursacher seine Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Stadt Oederan oder einen von ihr Beauftragten durchgeführt werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder   fahrlässig eine

der nach § 3 dieser Satzung verbotenen Handlungen vornimmt;
entgegen § 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt ;
den Nebenbestimmungen einer Befreiung, die auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 2 erlassen wurde, nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
angeordnete Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von fünfzig bis zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 (1) Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Oederan.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Unterschutzstellung von Bäumen der Stadt Oederan. vom 24.01.1991 und Teil 4 Punkt 18 der Ortssatzung der Gemeinde Breitenau außer Kraft.zurueck